Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot → § 134 BGB >>


Selbstverständlich sind solche Verträge unwirksam hinsichtlich derer das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dass Verträge solchen Inhalts nichtig sind. Gleiches gilt grundsätzlich für alle Verträge, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Hier ist indessen im Einzelfall zu prüfen, ob der Zweck des gesetzlichen Verbots die Nichtigkeit des Vertrages erfordert.

Zum Beispiel ist wegen Verstoßes gegen gesetzliches Verbot nichtig ein Spielvertrag zwischen Spielbank und Spieler, der nach der Spielbankverordnung vom Spiel ausgeschlossen ist. Ebenso sind nichtig Rechtsgeschäfte unter Hehlern wegen Verstoß gegen das Strafgesetz. Dagegen sind nicht unwirksam Kaufverträge, die unter Verstoß gegen das Ladenschlussgesetz noch nach der gesetzlich festgesetzten Zeit abgeschlossen werden, weil dieses Verbot sich nicht gegen den Inhalt des Vertrages richtet, sondern nur die äußeren Umstände des Zustandekommens betrifft.


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